Allgemeine Geschäftsbedingungen der
AK AUTO-KULI GmbH
1 Allgemeines
Unsere Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart. Abweichende Geschäftsbedingungen unseres Auftraggebers werden nur insoweit anerkannt, als sie von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
2 Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst gemäß dem Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird.
Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise halten wir uns längstens für einen Zeitraum von 4 Monaten bis Auftragserteilung gebunden, sofern wir keine kürzere Bindungsfrist im Angebot mitteilen.
Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
3 Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer. Eine Gewährung von Skonto kommt nur dann und insoweit in Betracht, wie dies schriftlich vereinbart ist.
Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, so gilt unser Rücktrittvorbehalt nur bei einer vertraglich vereinbarten Lieferfrist von 4 Monaten.
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzüge und Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3,5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie unsere sonstigen Verzugsschäden. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt ist.
4 Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, sofern zu diesen Zeitpunkten alle vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen. Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Subunternehmen, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zu Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zu Vertragsrücktritt.
Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Teillieferungen sind zulässig.
Lieferung erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Versandweg, Art und Mittel sind unter Ausschluss unserer Haftung und oder Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und die Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer First von 10 Tagen nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert so kann, beginnen einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen,
Für entstehende Wartezeiten wird, auch wenn Abholtermine und Anliefertermine zugesagt wurden, nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers. Wird gelieferte Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
5 Gewährleistungsbestimmungen und Haftung
Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewährleistung. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
Mangelhafte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert oder ausgetauscht.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Ist der Auftraggeber Kaufmann sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach Entdeckung des Mangels.
Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HOB als genehmigt.
Kommen wir nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers zu Nachbesserung unserer Gewährleistungspflicht nicht nach oder führt eine zweimalige Nachbesserung nicht zum vertraglich vorausgesetzten Ergebnis, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung der Vergütung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder beim Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, ist der Auftraggeber Kaufmann, werden im übrigen derartige Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Sie verjähren in der gleichen Frist wie sonstige Gewährleistungsansprüche. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferung unzumutbar ist.
Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir vorher davon nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Hand verändert oder von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist.
6 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrecht
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten.
Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns gelieferten und an uns zur Sicherheit übereigneten Ware, hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf der uns übereigneten Ware mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderung einzeln nachzuweisen und Drittwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Sicherungsrechte zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
Unsere sämtlichen Forderungen auch aus anderen Verträgen werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- bzw. Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet ist. Wir sind nach unserer Wahl in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. vom Vertrage zurückzutreten.
7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute sind, der Sitz unseres Unternehmens in Wiesbaum.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, die Regeln des internationalen Kaufrechts finden keine Anwendung.
8 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgend einem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall gehalten, an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die Sinn und Zweck der fortgefallenen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
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